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STEUERAMT

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zum Thema Hundesteuer:

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält.
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entsteht keine Steuerpflicht.

Steuersätze

Albertshofen

1. Hund: 20,00 €
2. Hund: 40,00 €
Weiterer Hund: 60,00 €

Biebelried

1. Hund: 20,00 €
2. Hund: 40,00 €
Weiterer Hund: 40,00 €

Buchbrunn

1. Hund: 25,00 €
2. Hund: 35,00 €
Weiterer Hund: 45,00 €
Kampfhund: 300,00 €

Mainstockheim

1. Hund: 25,00 €
2. Hund: 50,00 €
Weiterer Hund: 50,00 €
Kampfhund: 300,00 €

Sulzfeld a. Main

1. Hund: 30,00 €
2. Hund: 60,00 €
Weiterer Hund: 90,00 €
Kampfhund: 300,00 €

Steuer-Ermäßigung

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in bewohnten Einöden und Weilern gehalten werden, von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. Die Steuervergünstigung kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
Die Haltung von Zuchthunden unterliegt einem gesonderten Steuersatz (Züchtersteuer).

Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von Hunden für Blinde, Taube, Schwerhörige; Rettungshunde und Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind.

Anmeldepflicht

Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. Die Anmeldung kann auch telefonisch erfolgen.

Abmeldepflicht

Der steuerpflichtige Hundehalter muss den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden,
- wenn er ihn veräußert oder abgegeben hat,
- wenn der Hund abhanden gekommen, getötet oder eingegangen ist,
- wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Ersatzhund

Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein Ersatzhund, ist dies der Gemeinde zu melden. Für das laufende Steuerjahr entsteht keine Steuerpflicht.

Antrag im komXformularcenter

Für weitere Fragen:

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen auch gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Rufen Sie Frau Walter doch einfach an (Tel. +49 (9321) 9166-202) !
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Öffnungszeiten und Termin- vereinbarungen

Die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen ist für den Publikumsverkehr geöffnet:

MO - FR:
Vormittags: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Nachmittags: nur mit Terminvereinbarung

Sie können uns vormittags zu den genannten Zeiten ohne Terminvereinbarung aufsuchen.
Zusätzlich können Termine für den Nachmittag direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

Wir empfehlen weiterhin, das Bürgerserviceportal zu nutzen.

Bürger-Service-Portal

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Für viele Lebenssituationen können Sie Online-Anträge stellen. Sie können Formulare abrufen & speichern, diese bearbeiten und sie dann per Mail an uns senden. Sollte im Einzelfall noch eine Originalunterschrift von Ihnen benötigt werden, erhalten Sie eine Nachricht.

Ratsinformation

Bayern-Portal

Geodaten Online (BayernAtlas)

Aquasole Kitzingen

Kampf dem Herztod:

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