STEUERAMT
zum Thema Hundesteuer:
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält.
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entsteht keine Steuerpflicht.
Steuersätze
Albertshofen |
1. Hund: 20,00 € |
Biebelried |
1. Hund: 20,00 € |
Buchbrunn |
1. Hund: 25,00 € |
Mainstockheim |
1. Hund: 25,00 € |
Sulzfeld a. Main |
1. Hund: 30,00 € |
Steuer-Ermäßigung
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in bewohnten Einöden und Weilern gehalten werden, von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. Die Steuervergünstigung kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
Die Haltung von Zuchthunden unterliegt einem gesonderten Steuersatz (Züchtersteuer).
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von Hunden für Blinde, Taube, Schwerhörige; Rettungshunde und Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind.
Anmeldepflicht
Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. Die Anmeldung kann auch telefonisch erfolgen.
Abmeldepflicht
Der steuerpflichtige Hundehalter muss den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden,
- wenn er ihn veräußert oder abgegeben hat,
- wenn der Hund abhanden gekommen, getötet oder eingegangen ist,
- wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Ersatzhund
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein Ersatzhund, ist dies der Gemeinde zu melden. Für das laufende Steuerjahr entsteht keine Steuerpflicht.
Antrag im komXformularcenter
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