Bebauungsplan Pförtlein, OT Kaltensondheim
Ausweisung eines Wohnbaugebietes Pförtlein, OT Kaltensondheim durch die Gemeinde Biebelried
Geltungsbereich
Die Gemeinde Biebelried hat in ihren Sitzungen am 06.12.2016, am 25.07.2017 und am 25.09.2018 beschlossen, einen Bebauungsplan "Pförtlein, OT Kaltensondheim (als Bebauungsplan der Innenentwicklung und unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren)" aufzustellen.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes schließt an die vorhandene Bebauung im Bereich "Kitzinger Straße" im OT Kaltensondheim an und umfasst folgende Flur-Nrn.:
269 (Teilfläche), 286/1, 286/4 (Teilfläche), 287, 294 (Teilfläche) jeweils der Gemarkung Kaltensondheim
Er ergibt sich aus folgendem (nicht maßstäblichen) Lageplan:
Inkrafttreten (22.05.2019)
Die Gemeinde Biebelried hat den Bebauungsplan Pförtlein, OT Kaltensondheim (als Bebauungsplan der Innenentwicklung und unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) am 26.02.2019 für dieses Gebiet als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 22.05.2019 gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wurde im Wege der 2. Berichtigung angepasst ( 13 b und 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Dieser Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften traten mit dem Tage seiner Bekanntmachung am 22.05.2019 in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB).
Folgende Planunterlagen liegen einschließlich Begründung ständig öffentlich in der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen, 97318 Kitzingen, Friedrich-Ebert-Str. 5, Zimmer 24, zu jedermanns Einsicht aus und können hier im Internet vollständig eingesehen werden:
Planunterlagen
Satzung der Gemeinde Biebelried über den Bebauungsplan "Pförtlein, OT Kaltensondheim "(als Bebauungsplan der Innenentwicklung und unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) |
Planunterlage Bebauungsplan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen vom 09.11.2018, Büro Arz, Würzburg (Anlage 1) |
Begründung vom 09.11.2018, Büro Arz, Würzburg (Anlage 2) |
Begründung zum Grünordnungsplan vom 09.11.2018, Büro Struchholz, Veitshöchheim (Anlage 3) |
Verträglichkeitsuntersuchung zum Schallimmissionsschutz vom 20.12.2017, Büro Wölfel, Höchberg (Anlage 4) |
Ergänzung zur Verträglichkeitsuntersuchung zum Schallimmissionsschutz vom 21.12.2017, Büro Wölfel, Höchberg (Anlage 5) |
Untersuchung der Geruchsimmissionen im Plangebiet vom 10.02.2017, Büro Wölfel, Höchberg (Anlage 6) |
2. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Biebelried vom 09.11.2018 mit Begründung , Büro Arz, Würzburg (Anlage 7) |
Hydraulische Berechnung zur Ermittlung des Überschwemmmungsgebietes am Eherieder Mühlbach in Kaltensondheim: Kurzerläuterung vom 21.12.2017 und Lageplan, Büro Arz, Würzburg (Anlage 8) |
Änderungsliste vom 09.11.2018 (Anlage 9) |
Artenschutzfachlicher Beitrag vom September 2018 Heinrich Beigel, Diplombiologe, Weigenheim (Anlage 10) |
Abwägungsbeschlüsse des Gemeinderates Biebelried vom 25.09.2018 (Anlage 13) |
Abwägungsbeschlüsse des Gemeinderates Biebelried vom 26.02.2019 (Anlage 14) |
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 26. April 2017 (Anlage 15) |
Jedermann kann während der Dienststunden den Bebauungsplan mit der Begründung, den weiteren Planunterlagen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Für weitere Fragen:
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